Erholungsurlaub: Welche Ansprüche haben Beamte?

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter arbeiten, wissen Sie grundsätzlich schon, welche Ansprüche an Erholungsurlaub Sie haben. Eigentlich scheint auch alles ganz einfach und klar geregelt. Was passiert aber, wenn Sie zum Beispiel längere Zeit krankgeschrieben waren? Wie lange haben Sie einen Anspruch auf den Jahresurlaub?

Falls Sie in einem solchen oder ähnlich gelagerten Fall Hilfe und Rat benötigen, sollten Sie sich an die Experten unserer Kanzlei in Hannover wenden. Diese kennen alle einschlägigen Bestimmungen des Beamtenrechts im Detail und können Ihnen im Detail mitteilen, welchen Urlaubsanspruch Sie haben, und vor allen Dingen, wie Sie etwaige Ansprüche gegenüber Ihrem Dienstherrn auch durchsetzen können.

Urlaubsanspruch als Bundesbeamtin und Bundesbeamter

Bei Zugrundelegung von 5 Arbeitstagen pro Woche haben Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Urlaubs- bzw. Kalenderjahr, wobei der Urlaub auch geteilt werden kann, solange der Erholungszweck nicht gefährdet wird. Bei Beamtinnen und Beamten mit abweichenden Arbeitszeiten sind die Urlaubstage im gleichen Verhältnis entsprechend der konkreten Arbeitszeiten zu bestimmen.

Beamtinnen und Beamte im Schicht- oder Nachtdienst können Anspruch auf Zusatzurlaub haben. Näheres regelt die Erholungsurlaubsverordnung. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf fünf Tage Sonderurlaub.

 

Kann der Urlaubsanspruch verfallen?

Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Nehmen Beamte ihren Urlaub nicht innerhalb des Kalenderjahres, droht ein Verfall des Urlaubsanspruchs. Nicht genommener Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen wird. Eine Ausnahme gilt, wenn Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden kann. In diesem Fall kann der Urlaub noch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werden.

In jedem Fall sollte eine Erkrankung während der Urlaubszeit unverzüglich angezeigt werden, damit die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Schließlich ist in einem solchen Fall der Erholungszweck des Urlaubs nicht erfüllt.

 

Kinderbetreuung und Erholungsurlaub – was ist möglich?

Auf Antrag können Beamtinnen und Beamte zudem den Erholungsurlaub, der einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, zum Zwecke der Kinderbetreuung ansparen, wenn ihnen die Personensorge für mindestens ein Kind unter 12 Jahren zusteht. Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Angesparter Urlaub, der zusammenhängend in Höhe von mehr als 30 Arbeitstagen genommen wird, soll mindestens 3 Monate im Voraus beantragt werden.

 

Erholungsurlaub: Was gilt für niedersächsische Beamtinnen und Beamte?

Auch niedersächsische Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche. Schichtdienstarbeitende, die laut Dienstplan im Jahresdurchschnitt in 5 Wochen mindestens 40 Stunden Nachtdienst leisten, erhalten je nach Anzahl der zu leistenden Stunden Zusatzurlaub zwischen 1 und 4 Tagen. Eine Erhöhung um einen Tag erfolgt bei Vollendung des 50. Lebensjahres.

Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht bis September des Folgejahres genommen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beamtin oder der Beamte spätestens einen Monat vor dem Verfall auf den möglichen Verfall hingewiesen wurde. Konnte der Urlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht angetreten werden, verfällt er nach 3 Monaten und einem Jahr nach Ablauf des Urlaubsjahres, ohne dass es eines Hinweises auf den Verfall bedarf.

Auch hier gilt, dass eine Dienstunfähigkeit während des Erholungsurlaubs angezeigt werden sollte, damit die Krankheitstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden.
Ein Ansparen von Urlaubstagen zur Kinderbetreuung ist für niedersächsische Beamtinnen und Beamte nicht vorgesehen.

 

Regelungen für Beamtinnen und Beamte anderer Bundesländer

Die Regelungen zum Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte der anderen Bundesländer lassen sich den einschlägigen Landesverordnungen zum Erholungsurlaub entnehmen. Diese entsprechen in den wesentlichen Punkten dem oben Dargestellten, können in Detailfragen jedoch abweichen. Für genauere Informationen können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

 

Beantragung des Urlaubs und Abgeltung

Um Ihren Erholungsurlaub wahrnehmen zu können, müssen Sie ihn bei Ihrem Dienstherrn beantragen. Die Anordnung von Zwangsurlaub seitens des Dienstherrn ohne einen Antrag der Beamtin oder des Beamten ist nicht möglich.

Eine Vergütung für nicht angetretenen Urlaub (sog. Abgeltung) ist für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der Länder nur für den Fall vorgesehen, dass der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub aufgrund einer Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr wahrgenommen werden kann und zu dem Zeitpunkt auch noch nicht verfallen ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach der Höhe der durchschnittlichen Bezüge der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.

 

Beratung und Vertretung durch einen Anwalt für Beamtenrecht

Um Ihre Ansprüche bei Problemfällen geltend machen zu können, müssen Sie die entsprechenden Passagen des Beamtenrechts kennen und anführen können. Dazu ist in der Regel professionelle Hilfe nötig, die Sie bei unserer Kanzlei in Hannover erhalten. Gerade aus Unwissenheit verfallen Ansprüche oftmals bzw. werden Summen nicht ausbezahlt.
Setzen Sie Ihre Ansprüche durch – mit professioneller Unterstützung. Sprechen Sie uns gerne an.