Entlassungen von Bundesbeamt:innen auf Probe

In diesem kurzen Beitrag legen wir den Fokus auf Bundesbeamt:innen auf Probe und unter welchen Voraussetzen diese entlassen werden können.

Beamt:innen können gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zur Probe ernannt werden, um ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine spätere Verwendung als Beamt:innen auf Lebenszeit oder in führenden Positionen nachzuweisen. Diese laufbahnrechtliche Probezeit dient dazu, die Bewährung der Beamt:innen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zu überprüfen.

Für Bundesbeamt:innen regelt § 28 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), dass eine Bewährung dann vorliegt, wenn Beamt:innen die Anforderungen ihrer Laufbahn in vollem Umfang erfüllen können. Für Landesbeamt:innen gelten entsprechende Regelungen nach dem Beamtenstatusgesetz und den jeweiligen Landesgesetzen. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Jahre, kann jedoch verkürzt oder auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Entlassungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit sind durchaus möglich und kommen nicht selten vor. Gem. § 34 Abs. 1 BBG können Beamt:innen auf Probe entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

 

  1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
  4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
 

 

§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG sowie § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG führen die Möglichkeit an, dass Beamt:innen auf Probe entlassen werden können, wenn eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine Handlung begangen wurde, die bei Beamt:innen auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet würde. Dies bedeutet, dass Beamt:innen auf Probe bereits bei einem Dienstvergehen mittlerer Art entlassen werden können anstelle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Die Entlassung wegen fehlender Bewährung erfolgt, wenn sich der / die Beamt:in während der Probezeit nicht in Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG/§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Diese Entscheidung muss ausdrücklich festgestellt und der betroffenen Person mitgeteilt werden. Die Probezeit ist eine entscheidende Phase, in der die dauerhafte Eignung des / der Beamt:innen bewertet wird.

Wie oben kurz angeführt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die zu einer Entlassung eines / einer Beamt:in auf Probe führen können. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder gar von einer Entlassung betroffen sind, beraten wir Sie gern persönlich. Treten Sie mit uns in Kontakt, so dass wir Ihnen helfen können.