Dienstvergehen im Beamtenrecht: Infos zu Folgen und Ermittlungsverfahren

Verstoßen Beamte* fahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihnen obliegenden dienstlichen Pflichten, kann dieser Verstoß ein Dienstvergehen darstellen und ein Disziplinarverfahren, sowie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über das Thema Dienstvergehen und dessen Folgen.

Überblick

Einordnung: Dienstvergehen, schwere Dienstvergehen und Bagatellen

 Unterscheidung der Vergehen

Ein Dienstvergehen setzt einen schuldhaften Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten voraus. Man differenziert anhand der Schwere des Vergehens zwischen leichten Dienstvergehen, mittleren Dienstvergehen und schweren Dienstvergehen.

So stellt ein einfacher Fehler, der jedem einmal passieren kann, eine vom Dienstvergehen abzugrenzende Bagatelle dar.

Für ein Dienstvergehen hingegen muss ein deutlich gravierenderer Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten sowie eine gewisse Schädigung der Vertrauensbasis zwischen dem Dienstherrn und einem Beamten vorliegen. Schwere Dienstvergehen stellen derart schwere Pflichtverstöße dar, dass der mit der Dienstverletzung einhergehende Vertrauensbruch auf Seiten des Dienstherrn nicht mehr ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann. Als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens dient zusätzlich der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen.

 

Dienstvergehen: Was sind mögliche Folgen bei leichten oder mittleren Dienstvergehen?

Hat sich der Verdacht bestätigt, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat und es die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz genommen hat, so stellt sich die Frage, welche Folgen sich hieraus für die beschuldigte Person ergeben.

Dienstvergehen, welche zwar einen Pflichtverstoß darstellen, aber noch keinen unwiderruflichen Vertrauensverlust des Dienstherrn in den Beamten begründen, können mit leichten oder mittleren Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. In Betracht kommen:

  • Verweis:

Der Verweis ist die mildeste Art der Pflichtenmahnung. Voraussetzung ist ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten von einigem Gewicht. Eine solche Disziplinarmaßnahme ist insbesondere angebracht, wenn das schuldhafte Verhalten eine nur geringe Vertrauensbeeinträchtigung beim Dienstherrn zur Folge hatte. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um das erste disziplinarisch erhebliche Fehlverhalten im unteren Schwerebereich handelt. Da ein Verweis schriftlich erfolgen muss, fallen hierunter keine mündlichen Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen.

  • Geldbuße:

Die Geldbuße stellt eine Verpflichtung zu einer einmaligen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages dar. Die jeweilige Höhe der Geldbuße hängt natürlich vom Dienstvergehen ab. In den Disziplinargesetzen sind jedoch Höchstgrenzen festgelegt. So regelt bspw. § 8 NDiszG für niedersächsische Landesbeamte, dass die Geldbuße einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € nicht überschreiten darf.

  • Kürzung der Dienstbezüge

Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge eines Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Die Kürzung der Dienstbezüge wirkt sich somit über einen längeren Zeitraum aus. Solange ihre Dienstbezüge gekürzt werden, darf ein Beamter nicht befördert werden.

 

Schwere Dienstvergehen: Was sind mögliche Folgen?

Schwere Dienstvergehen haben härtere Disziplinarmaßnahmen zur Folge. Es kommen folgende Disziplinarmaßnahmen in Betracht:

  • Zurückstufung

Die Zurückstufung ist die Versetzung eines Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Zurückgestufte Beamte verlieren alle Rechte aus ihrem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Sie dürfen frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. In Niedersachsen können gem. § 10 Abs. 2, 3 NDiszG ebenfalls sowohl Ruhestandsbeamte als auch Beamte zurückgestuft werden, die sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Betroffene Beamte verlieren den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.

Bei der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten nachhaltig erschüttert bzw. sogar unwiederbringlich verloren. Beispiele hierfür sind u. a.

  • Zugriffsdelikte
  • Bestechlichkeit
  • Besitz von Kinderpornografie

 

Bagatelle: Was sind mögliche Folgen?

Eine Bagatelle, also ein Dienstvergehen, das die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevant nicht genommen hat, wird grundsätzlich nicht mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet. Der Dienstherr hat aber bspw. die Möglichkeit, einen Missbilligung auszusprechen.

 

Wie werden Dienstvergehen überprüft?

Der Dienstvorgesetzte hat die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Diese Pflicht ist gesetzlich zum Beispiel in § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz oder § 18 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz geregelt. Es besteht somit eigentlich kein Spielraum.

 

Die Einleitung – Das Disziplinarverfahren geht los

Ein Beamter ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu informieren, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Dies bedeutet, dass dem betroffenen Beamten der Verdacht mitgeteilt werden muss, dass er/sie möglicherweise ein Dienstvergehen begangen hat. Darüber hinaus muss der Dienstvorgesetzte die betroffene Person belehren; er muss sie darauf hinweisen, dass es ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann.

Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens zwei Wochen erklärt. Die Anhörung ist innerhalb von drei Wochen, in Niedersachsen innerhalb von einem Monat, nach Eingang der Erklärung durchzuführen.

Tipp: Nachdenken und erst dann handeln. Damit ist gemeint, dass keine spontanen Äußerungen abgegeben werden sollten. Da die Möglichkeit besteht, sich auch mündlich zu äußern, neigen Beamte teilweise dazu, sich gleich komplett einzulassen. Dieser Impuls sollte jedoch zunächst unterdrückt werden.

Tipp: Wurde Ihnen die Einleitungsverfügung ausgehändigt, empfiehlt es sich, sofort den Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Beamtenrecht zu suchen. Im Rahmen eines ersten Gespräches kann die Situation erörtert und eine erste Einschätzung über den Verlauf gegeben werden. Erfahrene Rechtsanwälte können rasch eine Prognose abgeben.

Die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens

Im Rahmen der Disziplinarermittlungen holt der Dienstherr alle Informationen ein, mittels derer die Tatsachengrundlage für die Disziplinarentscheidung gewonnen werden soll. Das Ergebnis der Ermittlungen bildet die Grundlage für die Abschlussentscheidung, also ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme festgesetzt wird.

Der Dienstherr muss den Sachverhalt objektiv ermitteln. Hierfür muss die Abschlussentscheidung unter Berücksichtigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beamten stehen.

Die mit den Ermittlungen beauftragten Bediensteten dürfen nicht befangen sein. Befangenheit liegt vor, wenn objektiv feststellbare Tatsachen bei Würdigung aller Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein bestimmter Amtsträger nicht objektiv oder unparteiisch in der Sache entscheiden wird.

Tipp: Kennt ein Beamter bereits bei Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Befangenheitsgrund der mit der Ermittlung beauftragten Person, muss dieser unmittelbar nach Bekanntwerden geltend gemacht werden. Hierfür ist es sinnvoll, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die erforderlichen Beweise können auf verschiedenen Wegen erhoben werden. Hierbei können insbesondere schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden, Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung sowie Urkunden und Akten eingezogen werden. Beamte können jederzeit während des Disziplinarverfahrens Beweisanträge stellen, worüber der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Das Ermessen des Dienstherrn kann insbesondere dann entfallen, wenn der Beweisantrag für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen die Beweiserhebung offensichtlich nicht weiterführen würde. Gegen die Ablehnung eines Beweisantrags können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Ein Beamter hat ein Teilnahme- und Fragerecht, welches insbesondere ein Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung gewährt. Im Vorfeld der Vernehmung sind dem Beamten die Namen der Zeugen und die Beweisthemen mitzuteilen, um ein faires Disziplinarverfahren zu gewährleisten. Das Recht auf einen umfassende Beweisteilhabe beschränkt sich nicht nur auf mündliche Verfahren. Vielmehr sind auch schriftliche Äußerungen von Zeugen dem Beamten rechtzeitig zugänglich zu machen, sodass er / sie die Möglichkeit zur Stellungnahme hat. Schriftliche erstellte Gutachten sind dem Beamten ebenfalls zugänglich zu machen.

Ein Beamter kann allerdings von der Beweiserhebung ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Ein solcher wichtiger Grund liegt dann vor, wenn durch die Anwesenheit des beschuldigten Beamten der Ermittlungszweck oder die Rechte Dritter gefährdet sind, bspw. wenn Zeugen nachweisbar bei Anwesenheit des  Beamten nicht wahrheitsgemäß aussagen oder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. In Niedersachsen können niedersächsische Landesbeamte darüber hinaus dann von der Beweiserhebung ausgeschlossen werden, wenn Minderjährige vernommen werden sollen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 NDiszG). Dieser Ausschluss umfasst allerdings nicht das Recht auf Akteneinsicht, im Rahmen derer Beamte sich über das Ergebnis der Beweiserhebung informieren können.

Umgekehrt ist der Beamte verpflichtet, Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Gemeint sind hierbei nicht nur amtliche Unterlagen, sondern ebenfalls solche, die sich bei privatisierten Unternehmen befinden, private Unterlagen von Beamte selbst oder von privaten Dritten. Somit ist nicht allein der unmittelbare dienstliche Bezug ausschlaggebend, sondern vielmehr, ob ein Zusammenhang zwischen dem Disziplinarverfahren und dem zugrunde liegenden Dienstvergehen besteht. Verweigern Beamte die Herausgabe, kann der Dienstherr oder der mit den Ermittlungen beauftragte Bedienstete beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen, die Herausgabe durch Beschluss anzuordnen und notfalls durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu erzwingen. Bei niedersächsischen Landesbeamte wird der Personenkreis nicht nur auf Beamte beschränkt, sondern auf alle Personen ausgeweitet, die erforderliche Unterlagen in ihrem Gewahrsam haben (§ 27 NDiszG). Zudem sind nicht nur Unterlagen, sondern auch Gegenstände von der Herausgabepflicht erfasst. Ein dienstlicher Bezug ist anders als bei Bundesbeamten nicht notwendig.

Das zuständige Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Dienstherrn auch Beschlagnahmungen und Durchsuchungen vornehmen (§ 27 BDG). Hierfür ist allerdings ein dringender Tatverdacht erforderlich, an welchen hohe Anforderungen zu knüpfen sind. Somit reichen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte nicht aus, stattdessen muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der Beamte das Dienstvergehen begangen hat. Außerdem dürfen die Maßnahmen zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft, die sich der Polizei als Hilfsorgan bedient. Im Gegensatz dazu werden in Niedersachsen einschlägige Maßnahmen von der Disziplinarbehörde selbst durchgeführt, welche die Polizeibehörden um Amtshilfe ersuchen kann (§ 28 Abs. 2 NDiszG).


Das Schlussgehör – oder die letzte Möglichkeit?

Nach Beendigung der Ermittlungen ist der Beamte hierüber zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet die umfassende Auskunft über das Ergebnis der Ermittlungen. Darüber hinaus ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Ob die Person eine abschließende Äußerung vornimmt, liegt in ihrer Entscheidungsbefugnis.

Im Rahmen der Abschlussanhörung kann ein Beamter Akteneinsicht nehmen oder beantragen, dass weitere Ermittlungen aufgenommen werden. Ein bindender Anspruch des Dienstherrn auf Aufnahme weiterer Ermittlungen besteht allerdings nicht, sondern liegt in seinem Ermessen. Auf eine abschließende Anhörung kann verzichtet werden, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt werden soll, weil das Beamtenverhältnis durch Entlassung, oder Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder bei Ruhestandsbeamte die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten. Für niedersächsische Landesbeamte ist die Abschlussentscheidung unverzüglich zu treffen. Im Gegensatz zum Bundesrecht ist ein Absehen von der Anhörung nicht vorgesehen (§ 21 Abs. 4 NDiszG).


Wie endet ein Disziplinarverfahren?

Die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens haben auch irgendwann einmal ein Ende. Wie das Ende des Disziplinarverfahrens aussieht, hängt von den jeweiligen Umständen ab, also ob der Beamte / die Beamtin ein Dienstvergehen begangen hat. Es gibt folgende Möglichkeiten für die abschließende Entscheidung der Behörde und somit das Ende des Ermittlungsverfahrens:

  • eine Einstellung (sog. Einstellungsverfügung),
  • eine Disziplinarverfügung oder
  • eine Disziplinarklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
 

Rechtsschutz – Wie sehen die Rechtsmittel aus?

Bei Bundesbeamten kann gegen die Disziplinarverfügung bis zu einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch gem. § 41 Abs. 1 BDG eingelegt werden. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kann nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

In Niedersachsen entfällt das Widerspruchsverfahren nach § 48 Abs. 2 NDiszG. Stattdessen kann direkt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden, können Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Wird das Disziplinarverfahren dann nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen, kann es per gerichtlichen Beschluss eingestellt werden.


Fazit

Schlussendlich ist die Schwere eines jeden dienstlichen Pflichtverstoßes unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände individuell zu bewerten, woran sich der Ausgang des Disziplinarverfahrens und Schwere der Disziplinarmaßnahme orientiert. Um den für Sie bestmöglichsten Ausgang zu erreichen, sollten Sie so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Als Anwälte für Beamtenrecht stehen wir Ihnen zu allen Fragen rund um Thema Dienstvergehen und Disziplinarverfahren beratend zur Seite.

* In diesem Beitrag verwenden wir aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum. Grundsätzlich sind mit den Berufsbezeichnungen Personen aller Geschlechter gemeint.