Der Familienzuschlag bei Beamten in Niedersachsen

Der Familienzuschlag ist neben dem Grundgehalt und etwaigen anderen Zulagen Bestandteil der Dienstbezüge und stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung u.a. für verheiratete, verwitwete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindliche Beamt:innen dar.

Gesetzlich geregelt ist der Familienzuschlag für Beamt:innen des Landes Niedersachsen in den §§ 34 bis 36 NBesG, für Versorgungsempfänger:innen des Landes Niedersachsen in § 57 NBeamtVG i.V.m. § 35 NBesG. Für Beamt:innen des Bundes gelten die Regelungen der §§ 39 bis 41 BBesG, bzw. § 50 BeamtVG i.V.m. § 39 ff BBesG für Verorgungsempfänger:innen.

 

Die wichtigsten Infos in Kürze

Vorab möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte zum Familienzuschlag in Niedersachsen kurz und knapp darstellen:

  • Der Familienzuschlag gliedert sich in zwei Stufen (siehe oben)
  • Die Zuschlagshöhe richtet sich bei Stufe 2 nach der Anzahl der Kinder. In bestimmten Besoldungsgruppen werden zusätzlich Erhöhungsbeträge ausgezahlt.
  • Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Familienzuschlag gem. § 11 NBesG gekürzt.
  • Auch für Stief- und Pflegekinder kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht werden.
  • Relevante Änderungen, die Einfluss darauf haben, ob weiterhin ein Anspruch auf den Familienzuschlag besteht, müssen schriftlich angezeigt werden.
 
 

Haben Sie Fragen oder Probleme bzgl. des Familienzuschlages? Wir beraten Sie gerne in unserer Kanzlei!

Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag gliedert sich in Stufen. Zur Stufe 1 gehören gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 NBesG Beamt:innen, die

  • verheiratet oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sind,
  • verwitwet oder überlebende Lebenspartnerin bzw. überlebender Lebenspartner sind,
  • geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, oder
  • in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 setzt sich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil zusammen. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.


Wie hoch fällt der Familienzuschlag in Niedersachsen aus?

Gem. § 34 Satz 1 NBesG bestimmt sich der Familienzuschlag nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamt:innen entspricht (§ 35 NBesG), sowie nach der Besoldungsgruppe. Die Höhe des Familienzuschlags ist aus der Anlage 7 des NBesG zu entnehmen. Es gelten zurzeit folgende Beträge:

Für die Besoldungsgruppen A5-A8 gilt:

  • Stufe 1: 142,80 €
  • Stufe 2: 270,96 €
 

Für alle übrigen Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:

  • Stufe 1: 149,94 €
  • Stufe 2: 278,10 €
 

Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um 128,16 € und für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um 350,96 €.

Für Beamt:innen der Besoldungsgruppe A5 gelten im Übrigen noch weitere Erhöhungsbeträge:

  • in der Stufe 2 für jedes berücksichtigungsfähige Kind 5,11 €
  • In der Stufe 3 und den nachfolgenden Stufen sowie in den Fällen des § 35 Abs. 3: Für das erste berücksichtigungsfähige Kind 5,11 € und für jedes weitere berücksichtigungsfähiges Kind 15,34 €.

Nähere Informationen können der jeweils aktuellen Besoldungstabelle entnommen werden, die Sie auf der Webseite des nds. Landesamts für Bezüge und Versorgung finden.


Konkurrenzregelungen: Was gilt, wenn der/die Partner:in ebenfalls Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hat?

Haben beide Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner:innen einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, erhalten beide den Familienzuschlag der Stufe 1 bis maximal zur Hälfte. Ihre kombinierte Arbeitszeit muss allerdings einem Vollzeitäquivalent entsprechen, da ansonsten der Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung gem. § 11 Abs. 1 NBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird.


Kinderanteil im Familienzuschlag

Wer hat Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag?

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag erhält die Person, die Anspruch auf Kindergeld hat. Wenn die kombinierte Arbeitszeit keinem Vollzeitäquivalent entspricht, wird auch hier der Zuschlag angepasst. Erhält eine andere Person das Kindergeld, kann dennoch ein Anspruch auf den Familienzuschlag bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die andere Person nicht selbst einen Anspruch auf den Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst geltend machen kann.


Wie lange wird der Kinderanteil gezahlt?

Der Familienzuschlag der Stufe 2 wird höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.


Gibt es einen Anspruch auf Kinderanteil für Stief- oder Pflegekinder?

Bei einem Stief- oder Pflegekind kann der Kinderanteil im Familienzuschlag gewährt werden, wenn das Kind ständig in der Wohnung der Bezüge empfangenden Person legt, versorgt und betreut wird.


Änderungsmitteilungen: Welche Änderungen sollte man mitteilen?

Grundsätzlich müssen alle Änderungen, die einen Einfluss auf die Gewährung des Familienzuschlages oder des Kinderanteils haben könnten, angezeigt werden. Hierzu gehören:

  • Änderungen des Familienstandes der Elternteile
  • Änderungen des Familienstandes des Kindes
  • Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit der/des Partner:in
  • Beendigung einer Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe oder aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Aufnahme oder Beendigung der Aufnahme einer Person
  • Änderungen der Einkünfte der aufgenommenen Person
  • alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Zahlung des Kindergeldes haben
 
 

Fazit

Das Thema Familienzuschlag ist interessant und vor allem vielfältig. Für Beamt:innen ist natürlich meist die Höhe des Familienzuschlages entscheidend. Da jedoch Veränderungen im privaten Bereichen, wie oben auszugsweise dargestellt, zu Änderungen des Familienzuschlags führen können, sollten Beamt:innen den Familienzuschlag stets im Auge behalten. Nur auf diese Weise können böse Überraschungen in Form von Rückforderungen vermieden werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema Familienzuschlag haben oder sich tatsächlich mit einer Rückforderung überzahlter Bezüge auseinandersetzen müssen, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne!

Bild von s05prodpresidente auf Pixabay