Das Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht

Das Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das Beamt:innen ermöglicht, gegen die beabsichtigte Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem / einer anderen Bewerber:in vorzugehen. Grundlage des Verfahrens ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes, der sicherstellen soll, dass Auswahlentscheidungen auf Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Für Bundesbeamt:innen befindet sich eine dem entsprechende Regelung in § 9 BBG sowie für Landesbeamt:innen in § 9 BeamtStG. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt insbesondere dann vor, wenn die Auswahl nicht auf einem Leistungskriterium, sondern auf einem unzulässigen Kriterium wie Alter, Geschlecht, Herkunft etc. beruht. Der Leistungsgrundsatz eröffnet dem / der Einzelnen allerdings keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm / ihr lediglich einen Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird.

Es gibt zwei Situationen im Konkurrentenstreitverfahren: Entweder wurde der/die Konkurrent:in noch nicht ernannt, oder die Ernennung ist bereits erfolgt. Im ersten Fall muss die Ernennung bzw. die Übertragung des streitigen Dienstposten auf den / die ausgewählte Bewerber:in durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 123 VwGO vorläufig gestoppt werden. Ein zusätzlicher bzw. eine zusätzliche Klage (abhängig vom jeweiligen Landesrecht) gegen die Auswahlentscheidung muss insbesondere dann eingelegt werden, wenn die Mitteilung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (sogenannte Konkurrentenmitteilung) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Der Dienstherr muss nach dem Zugang der Konkurrentenmitteilungen mindestens zwei Wochen warten, bis der streitige Dienstposten übertragen bzw. der / die ausgewählte Bewerber:in befördert wird. Dies ist auch die Frist binnen derer der Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden sollte. Etwas anderes gilt, wenn in der Konkurrentenmitteilung ein späteres Datum für die beabsichtigte Ernennung genannt ist. Die Konkurrentenmitteilung muss die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung enthalten, damit der / die unterlegene Bewerber:in in der Lage ist, zu entscheiden, ob er / sie die Auswahlentscheidung akzeptiert oder rechtliche Schritte einleitet.

Für die Staathaftigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz muss ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund liegt immer dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Konkurrentenstreitverfahren ergibt sich der Anordnungsgrund bereits aus dem Grundsatz der Ämterstabilität: Würde dem / der Bewerber:in der einstweilige Rechtsschutz verwehrt werden, würde es durch die Ernennung des / der ausgewählten Bewerber:in zu vollendeten Tatsachen kommen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Ein Anordnungsanspruch ist im beamt:innenrechtlichen Konkurrent:innenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der oder die unterlegene Bewerber:in darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine oder ihre Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, eine Auswahl möglich erscheint. An der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt es somit nur dann, wenn der / die Bewerber:in auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein chancenlos wäre, z.B., weil andere Bewerber:innen besser beurteilt sind als der / die Antragsteller:in.

Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, wird dem Dienstherr untersagt, die beabsichtigte Ernennung vorzunehmen, bis er über die Bewerbung des / der Antragsteller:in unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.

Wurde der/die Konkurrent:in bereits ernannt, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des/der unterlegenen Bewerber:in in der Regel unter, da die Planstelle vergeben ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dienstherr den Anspruch des / der unterlegenen Bewerberin auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat, z.B., weil er / sie vor der Ernennung nicht über das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert wurde. In diesen Fällen gilt der Grundsatz der Ämterstabilität nicht, der / die unterlegene Bewerber:in kann die erfolgte Ernennung vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

Ebenfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 34 GG, § 839 BGB in Betracht kommen, wenn der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt hat. Dies setzt aber voraus, dass der / die unterlegene Bewerber:in keine Möglichkeit hatte, ein zumutbares Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung einzulegen. Da es sowohl die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch die Möglichkeit der Anfechtung einer bereits erfolgten Ernennung gibt, kommt dieser Möglichkeit in der Praxis eine sehr untergeordnete Bedeutung zu.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an ein Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst sind sehr hoch, das bedeutet, dass es schnell zu Fehlern kommt. Sollten Sie Zweifel daran haben, dass ein Auswahlverfahren ordnungsgemäß abläuft oder sollten Sie das Gefühl haben, zu Unrecht nicht ausgewählt worden zu sein, sollten Sie aufgrund der kurzen Fristen schnell reagieren.

Ein / eine Rechtsanwält:in für Beamtenrecht kann das Auswahlverfahren für Sie prüfen und Sie in Bezug auf die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln beraten.