Anstelle einer Kündigung können sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Das bringt oft Vorteile für beide Seiten: Arbeitgebende umgehen potenzielle Konflikte und müssen keine Rücksicht auf den Kündigungsschutz nehmen, während Arbeitnehmende von einer vereinbarten Freistellung, einer verhandelbaren Abfindung und einem flexiblen Austrittstermin profitieren können.
Dennoch sollte eine Vertragsverhandlung mit Bedacht und rechtlicher Beratung geführt werden, denn vor allem aus Sicht der Arbeitnehmenden gibt es Risiken für die Zukunft zu beachten.
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Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zur einvernehmlichen Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Er kann eine reguläre Kündigung ersetzen und hebt das im Arbeitsvertrag geregelte Beschäftigungsverhältnis rechtswirksam auf – ohne dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Dadurch ist auch eine fristlose oder sehr kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Wichtig: Unterschiede zur typischen Kündigung
Ein Aufhebungsvertrag regelt in der Praxis nicht nur das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses, sondern häufig auch weitere Punkte wie die Zahlung einer Abfindung, die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, die Freistellung bis zum Austritt sowie offene Urlaubs- oder Überstundenansprüche.
Für Arbeitnehmende kann der Aufhebungsvertrag mehr bringen als eine bloße Kündigung, insbesondere, weil er rechtlich Gestaltungsfreiheit bietet. Vorteile sind etwa:
Besonders im Hinblick auf Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld kann ein Aufhebungsvertrag mit Nachteilen verbunden sein. Arbeitnehmende sollten ihre persönliche Situation zuvor sorgfältig prüfen, rechtzeitig planen und mögliche Risiken realistisch einschätzen. Mögliche Nachteile sind unter anderem:
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmende insbesondere dann eine sinnvolle Lösung sein, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, flexibel oder ohne Konflikte beendet werden soll. Dabei können Arbeitnehmende einen Aufhebungsvertrag aktiv vorschlagen und mit Arbeitgebenden nach einer fairen Lösung suchen. Folgende Situationen sind dafür geeignet:
Unter Umständen kann das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in nicht mehr tragbar erscheinen. Statt eine Kündigung durchzusetzen oder ein langwieriges Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu riskieren, kann ein Aufhebungsvertrag eine elegante Lösung darstellen.
Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht einen schnellen Wechsel, etwa wenn die oder der neue Arbeitgeber:in auf einen kurzfristigen Einstieg drängt. In Kombination mit einer „Turboprämie“ kann ein vorgezogener Ausstieg für die oder den Arbeitnehmenden noch lukrativer sein.
Wenn Arbeitgebende Arbeitsplätze aus betrieblichen Gründen abbauen, kann Arbeitnehmenden ein Aufhebungsvertrag angeboten werden. In dem Fall sollte im Vertrag klar festhalten werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Somit werden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld vermieden.
Ein Aufhebungsvertrag kann ein hilfreicher Schritt auf dem Weg in die frühere Rente sein und ermöglicht eine flexible Gestaltung des Austrittszeitpunkts, unabhängig von gesetzlichen Kündigungsfristen. Es müssen jedoch Rentenabschläge berücksichtigt werden (0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns).
In bestimmten Konstellationen wie bei Auszubildenden, schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Betriebsratsmitgliedern gelten beim Aufhebungsvertrag besondere Schutzregeln:
Bezeichnung | Wann sinnvoll? | Besonderheiten | Empfehlung |
Auszubildende | Wenn die Ausbildung nicht mehr passt und eine neue Ausbildungsstelle gefunden wurde | • Wenn minderjährig: Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nötig (§ 107 BGB) • Arbeitgebende müssen über Bedeutung und Konsequenzen aufklären |
Nur nach gesicherter Anschlussausbildung vereinbaren |
Schwangere Arbeitnehmerinnen | Wenn die Schwangerschaft bekannt ist, aber eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird | • Kündigungsschutz greift nicht beim Aufhebungsvertrag • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich • Vertrag ist trotz Schwangerschaft wirksam |
Nur nach rechtlicher Beratung unterzeichnen und Bedingungen genau prüfen |
Betriebsratsmitglieder | Wenn das Betriebsratsmitglied selbst das Arbeitsverhältnis beenden möchte und eine saubere Lösung sucht | • Aufhebungsvertrag ist trotz Sonderkündigungsschutz möglich • Es sollte dokumentiert werden, dass kein Druck von der oder dem Arbeitgeber:in ausgeübt wurde |
Nur mit Absicherung durch Dokumentation und rechtliche Begleitung abschließen – ggf. Betriebsrat hinzuziehen |
Ein Aufhebungsvertrag regelt nicht nur die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch viele weitere Aspekte, die für beide Vertragsparteien relevant sind. Meist wird der Vertrag von der oder dem Arbeitgeber:in aufgesetzt und zur Unterschrift vorgelegt. Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen sollten den Vertrag sorgfältig prüfen und auf einen klar verständlichen und formal richtigen Aufbau achten. Fehlen wichtige Regelungen oder sind sie missverständlich formuliert, kann das für beide Seiten finanzielle Einbußen oder rechtliche Nachteile nach sich ziehen.
Ein Aufhebungsvertrag sollte folgende Bestandsteile vorweisen:
Zwar existiert kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, dennoch bieten viele Arbeitgebende im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine solche Zahlung an. Hier kommt es auf das richtige Verhandlungsgeschick an.
Dabei gilt: Je größer der Kündigungsschutz oder je zweifelhafter die Wirksamkeit einer möglichen Kündigung, desto größer sind die Chancen für Arbeitnehmende, eine höhere Abfindung oder zusätzliche Vorteile wie eine längere Freistellung oder ein besseres Zeugnis zu vereinbaren.
Abfindungen sind steuerpflichtig. Sie unterliegen dem normalen Einkommenssteuersatz, sind aber nicht sozialversicherungspflichtig. Es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.
Wie hoch sollte eine Abfindung angesetzt werden? Hierfür gibt es keine verbindliche Regelung, als Faustregel wird jedoch oft 0,5 Brutto-Monatsgehälter × Anzahl der Beschäftigungsjahre genutzt. Erhält die arbeitnehmende Person also ein Gehalt von 4.000 Euro brutto im Monat und hat zwölf Jahre in dem Betrieb gearbeitet, ergibt sich demnach eine Abfindung von 24.000 Euro.
Diese Formel ist keine verbindliche Vorgabe, sondern dient als Orientierung. Höhere Beträge sind bei starker Verhandlungsposition durchaus möglich.
Die Fünftelregelung kann bei Abfindungen eine steuerliche Entlastung bedeuten. Sie bewirkt eine ermäßigte Besteuerung, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Voraussetzung ist, dass sie als außerordentliche Einkunft gilt (also einmalig ist) und nicht auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird. Durch dieses Verfahren fällt die Steuer auf die Abfindung in der Regel deutlich geringer aus, da nicht der volle Betrag auf einmal den Steuersatz nach oben treibt.
Rechenbeispiel: Eine oder ein Arbeitnehmer:in erhält im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung von 24.000 Euro und verdient im selben Jahr zusätzlich 40.000 Euro reguläres Einkommen.
Ohne Fünftelregelung würde das gesamte Einkommen von 64.000 Euro versteuert – mit entsprechend höherem Steuersatz. Mit Fünftelregelung wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, also 4.800 Euro pro Jahr. Für das Steuerjahr wird nur dieser Teil auf das reguläre Einkommen aufgeschlagen, sodass sich der Steuersatz nur auf 44.800 Euro bezieht. Das senkt die Steuerlast deutlich.
Wichtig: Die Fünftelregelung ist nicht automatisch anwendbar. Sie muss von der oder dem Arbeitnehmer:in im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt und vom Finanzamt anerkannt werden. Hier ist eine individuelle Prüfung durch Fachleute empfehlenswert.
Ein Aufhebungsvertrag kann sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende eine attraktive Alternative zur Kündigung darstellen.
Da ein Aufhebungsvertrag rechtlich bindend ist und auch Risiken wie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld mit sich bringen kann, ist es ratsam, sich frühzeitig von erfahrenen rechtlichen Expert:innen begleiten zu lassen.
Die folgende Checkliste hilft Ihnen dabei, einen Aufhebungsvertrag strukturiert und vorteilhaft auszuhandeln:
Vorbereitung |
|
Verhandlungsphase |
|
Vertragsprüfung vor Unterzeichnung |
|
Besonders während der Vorbereitung und der Überprüfung des Vertragsentwurfs sollten Sie sich auf rechtliche Beratung verlassen. Wir bieten Ihnen individuelle Unterstützung beim Aufhebungsvertrag sowie schnelle und kompetente Hilfe in jeder Situation. Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung mit unseren Fachanwält:innen.
Nein, ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist verbindlich. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei nachweisbarer Täuschung, Drohung oder widerrechtlichem Druck. Eine bloße Meinungsänderung reicht nicht aus.
Wenn durch den Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist umgangen wird und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Diese verkürzt auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeld-Bezuges und kann Versicherungslücken verursachen. Um das zu vermeiden, sollte der Vertragsgrund klar genannt werden.
Eine Abfindung ist verhandelbar, aber nicht gesetzlich garantiert. Typisch ist die Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Jahre der Betriebszugehörigkeit.
Die Abfindung ist steuerpflichtig, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Mithilfe der Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast oft deutlich senken. Voraussetzung ist eine einmalige Auszahlung.
Anschrift
Rechtsanwälte Karoff, Möhring & Koll.
Berliner Allee 14 (Ecke Königstraße)
30175 Hannover
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