Arbeitsvertrag – Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innnen

Arbeitsvertrag – Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innnen

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Er wird in der Regel von der oder dem Arbeitgeber:in erstellt und muss alle Rechte und Pflichten beider Seiten klar und verständlich regeln. Dazu gehören unter anderem die Aufgaben, die Arbeitnehmer:innen übernehmen sowie das dafür vereinbarte Gehalt.

Grundsätzlich gilt: Je präziser der Arbeitsvertrag formuliert ist, desto besser. Ziel ist es schließlich, Missverständnisse zu vermeiden und mögliche Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Gleichzeitig sollte ein Arbeitsvertrag wesentliche Angaben enthalten, unter anderem den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Namen beider Vertragsparteien, die wöchentliche Arbeitszeit und weitere Rahmenbedingungen.

Arbeitsvertrag

Wichtig: Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtlich wirksam, aus Beweisgründen jedoch nicht zu empfehlen (mehr dazu weiter unten).

Im Bereich Arbeitsverträge bieten wir folgende Leistungen an:

  • Ausfertigung von Arbeits- und Dienstverträgen
  • Prüfung bestehender Verträge
  • Beratung zu Vertragsinhalten
  • Vermeidung unwirksamer Klauseln
  • Beratung für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen
 
 

Welche Bedeutung hat der Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen?

  • Regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten rechtlich verbindlich
  • Sorgt mit präzisen Formulierungen für Klarheit und Verlässlichkeit
  • Verhindert Missverständnisse und reduziert Konfliktpotenzial
  • Dient als Grundlage bei Streitfällen, z. B. bei Kündigungen oder Gehaltsfragen
  • Bildet die Basis für Leistungen wie Abfindung, Arbeitszeugnis oder betriebliche Altersvorsorge

Die rechtliche Grundlage des Arbeitsvertrags in Deutschland bildet der Abschnitt zum Dienstvertrag ab § 611 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ergänzend ist das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) relevant, das Arbeitgeber:innen verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten. Auch Tarifverträge bilden, sofern sie anwendbar sind, eine verbindliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis.

Form und Abschluss eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden, da er formfrei ist. Aus mehreren Gründen ist jedoch eine Schriftform zu empfehlen:

  • Sämtliche vertragliche Inhalte können somit nachgewiesen werden.
  • Sollte es zum Streitfall kommen und kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, greift automatisch die gesetzliche Mindestregelung (beispielsweise beläuft sich der Urlaub automatisch auf 24 Tage, da kein anderer Urlaubsanspruch nachweisbar ist).
  • Insbesondere bei Änderungen wie beispielsweise der Arbeitszeit benötigt es schriftliche Nachweise.
  • Ausnahme: Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich festgehalten werden. Sonst sind sie rechtlich unwirksam und zählen als unbefristete Arbeitsverträge.

Auch bei einem mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag müssen Arbeitgeber:innen die wichtigsten Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten – das schreibt das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) vor. Diese Informationen können auch in einem separaten Nachweisdokument an Arbeitnehmer:innen übergeben werden.


Pflichten und Rechte von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen

Sobald ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, ergeben sich daraus verbindliche Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen.


Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitnehmer:innen

Die Hauptflicht der arbeitnehmenden Person besteht in der Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung (gemäß § 611a BGB). Diese muss einer vereinbarten Qualität und Quantität entsprechen sowie zur festgelegten Zeit und am vorgesehenen Arbeitsort umgesetzt werden.

Dabei unterliegt die arbeitnehmende Person dem sogenannten Weisungsrecht der oder des Arbeitgeber:in (§ 106 GewO), das z. B. Vorgaben zur konkreten Ausführung der Tätigkeit oder zur Arbeitszeitgestaltung umfasst. Wichtig: Die vereinbarte Tätigkeit darf nicht beliebig verändert werden, sie muss sich immer im Rahmen des vertraglich Vereinbarten bewegen.

Zudem gelten folgende Nebenpflichten:

Pflicht Erklärung
Treuepflicht Kein illoyales Verhalten gegenüber der oder dem Arbeitgeber:in und kein Wettbewerbsverstoß. Auch das Verhalten in sozialen Medien fällt darunter.
Verschwiegenheitspflicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht nach außen getragen werden. Das gilt grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Anzeigepflicht Bei Krankheit oder anderer Arbeitsverhinderung muss die oder der Arbeitgeber:in unverzüglich informiert werden.
Sorgfaltspflicht Arbeitsaufgaben sind gewissenhaft und sorgfältig auszuführen; der Umgang mit Arbeitsmitteln muss pfleglich erfolgen.
Nebentätigkeitspflicht Nebenjobs müssen angezeigt oder genehmigt werden, besonders wenn sie das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen. Auch ehrenamtliche oder selbstständige Tätigkeiten zählen hierzu.
Beachtung von Sicherheitsvorschriften Gesetzliche und betriebliche Vorgaben zu Gesundheit, Arbeitsschutz und Unfallvermeidung sind einzuhalten.

Rechte von Arbeitnehmer:innen

Die Rechte von Arbeitnehmer:innen ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen – insbesondere dem BGB, dem Bundesurlaubsgesetz sowie dem Arbeitszeitgesetz:

  • Vergütung: Arbeitnehmer:innen haben das Recht auf ein vereinbartes Gehalt, inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld (insofern vereinbart).
  • Arbeitszeit: Üblich sind Arbeitszeiten von 30 Stunden bis 40 Stunden pro Woche. Arbeitgeber:innen dürfen die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht einseitig ändern, zudem sind Pausenzeiten sowie Ruhezeiten von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen festgelegt.
  • Urlaub: Bei einer 6-Tage-Woche liegt der Urlaubsanspruch bei 24, bei einer 5-Tage-Woche bei 20 Tagen. Zudem gibt es einen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub von zwei Wochen.
  • Überstunden: Müssen klar definiert und entweder vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

 

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Pflichten der oder des Arbeitgeber:in

Gegenüber Arbeitnehmer:innen hat die oder der Arbeitgeber:in folgende Pflichten zu erfüllen:

PflichtErklärung
VergütungspflichtPünktliche und vollständige Auszahlung des vereinbarten Gehalts, bei Arbeitsunfähigkeit besteht Pflicht zur Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen.
Faire ÜberstundenregelungÜberstunden müssen entweder bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
FürsorgepflichtArbeitgeber:innen müssen das Leben, die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten schützen.
Dazu zählt auch der Schutz vor Mobbing, Diskriminierung und Belästigung.
ArbeitsschutzEinhaltung aller relevanten Arbeitsschutzvorschriften (z. B. zu Arbeitszeit, Pausen, Unfallverhütung).
Schutz vor DiskriminierungVerbot der Benachteiligung aufgrund z. B. Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder Behinderung.

 

Die wichtigsten Bestandteile eines Arbeitsvertrags

Sobald Arbeitnehmer:innen ein Arbeitsvertrag vorliegt, sollten sie prüfen, ob alle grundlegenden Informationen enthalten sind. Fehlen bestimmte Angaben, sollten diese zeitnah ergänzt werden. Denn ein vollständiger Arbeitsvertrag sorgt für Klarheit, schützt beide Seiten und schafft Verbindlichkeit.

  1. Name und Adresse von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in sowie eindeutige Benennung beider Parteien im Vertrag.
  2. Konkretes Eintrittsdatum und Festlegung des Arbeitsortes.
  3. Tätigkeitsbeschreibung und Weisungsrecht der oder des Arbeitgeber:in
  4. Vergütung und Angaben zur Auszahlung (zum Beispiel zum Monatsende)
  5. Arbeitszeit und Überstunden
  6. Urlaubsanspruch und Sonderurlaub
  7. Kündigungsfristen und Kündigungsschutz
 
 

Zusätzliche Leistungen und Sonderregelungen im Arbeitsvertrag

Neben den zentralen Vertragsinhalten wie Gehalt, Arbeitszeit oder Urlaubsanspruch können auch freiwillige Zusatzleistungen im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie bieten Arbeitnehmer:innen häufig einen spürbaren Mehrwert und sollten stets klar festgehalten sein.

  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Arbeitgeber:innen können eine bAV anbieten, bei der Arbeitnehmer:innen einen Teil ihres Gehalts steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen, meist mit zusätzlichem Arbeitgeberzuschuss. Alle relevanten Details wie Anbieter:in, Höhe und Art der Zusage sollten vertraglich festgehalten sein.
  • Dienstwagen und Firmenhandy: Arbeitgeber:innen können Sachleistungen bereitstellen, die private Nutzung muss allerdings explizit geregelt sein. Sachleistungen gelten als geldwerter Vorteil und sind steuerpflichtig.
  • Homeoffice-Regelungen: Es sollte geregelt werden, wie oft, wann und zu welchen Arbeitszeiten im Homeoffice gearbeitet werden kann – und wer die Arbeitsmittel stellt.
  • Fort- und Weiterbildungsangebote: Diese werden oft von Arbeitgeber:innen freiwillig angeboten, in einigen Branchen (beispielsweise Pflege oder IT) können sie tariflich vorgeschrieben sein.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuung: Manche Arbeitgeber:innen übernehmen hier steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse, deren Höhe und Bedingungen geregelt werden müssen.
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld: Hierbei handelt es sich um Sonderzahlungen, die nicht rechtlich vorgeschrieben sind und in der Regel vertraglich oder tariflich vereinbart werden.
 

Sie stehen kurz vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags? Lassen Sie den Vertrag professionell prüfen – und vermeiden Sie rechtliche Fallstricke von Anfang an!

 

Besondere Arten von Arbeitsverträgen

Neben dem klassischen Arbeitsvertrag gibt es weitere Vertragsarten, die vor allem bei Nebenjobs, Teilzeitbeschäftigungen, befristeten Einsätzen oder projektbezogener Arbeit Anwendung finden.

Art des ArbeitsvertragsRechtliche BestimmungenErklärung
Minijob-VertragGeringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen bis maximal 556 € (Stand 2025). Kaum Sozialabgaben außer Rentenversicherung (mit Befreiungsmöglichkeit).Minijobs gelten rechtlich als Arbeitsverhältnisse mit Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
TeilzeitarbeitsvertragGeregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Anspruch auf Teilzeit möglich (bei über 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als 15 Mitarbeitenden).Teilzeit bedeutet weniger Wochenstunden als in Vollzeit, aber mit gleichen Rechten.
Befristeter ArbeitsvertragEbenfalls im TzBfG geregelt. Max. 2 Jahre ohne Sachgrund erlaubt (max. 3 Verlängerungen); schriftlich erforderlich, sonst unbefristet.Der Vertrag endet automatisch mit dem vereinbarten Datum oder Projektende. Es gibt Befristungen mit und ohne sachlichen Grund (z. B. Elternzeitvertretung).
WerkvertragGeregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB)Die oder der Auftragnehmer:in schuldet ein fertiges Ergebnis („Werk“), z. B. eine Reparatur oder eine Website.Kein Arbeitsvertrag! Der Werkvertrag ist ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber:in und Selbstständigen. Es gelten keine arbeitsrechtlichen Standards wie Kündigungsschutz, Urlaub oder Entgeltfortzahlung.
DienstvertragGeregelt in §§ 611 ff. BGB. Die oder der Vertragspartner:in schuldet eine Dienstleistung, kein konkretes Ergebnis, z. B. anwaltliche Beratung oder ärztliche Behandlung.Auch kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne. Beim Dienstvertrag steht die Leistungserbringung im Mittelpunkt, nicht der Arbeitserfolg. Es gelten keine arbeitsrechtlichen Schutzrechte.

Hinweis zu Tarifverträgen: In vielen Branchen gelten zusätzlich Tarifverträge, also Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Unternehmen. Sie regeln Arbeitsbedingungen wie Gehalt, Urlaub oder Kündigungsfristen oft vorteilhafter als das gesetzliche Minimum. Ein Tarifvertrag gilt, wenn der Betrieb tarifgebunden ist, der Arbeitsvertrag darauf verweist oder es einen für die Branche bestehenden allgemeinen Tarifvertrag gibt.

 

Änderungen und Anpassungen des Arbeitsvertrags

Im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses kann es erforderlich sein, einzelne Vertragsinhalte anzupassen. Solche Änderungen sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Grundsätzlich gilt: Es bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien.

 

Änderungsvertrag und einseitige Vertragsänderung

Änderungen des Arbeitsvertrags sind nur mit Zustimmung von Arbeitnehmer:innen sowie der oder dem Arbeitgeber:in möglich. Arbeitgeber:innen dürfen also ohne Einverständnis keine neuen Vertragsbedingungen festlegen.

Ausnahme ist das Direktionsrecht (§ 106 GewO), auch bekannt als Weisungsrecht. Bestimmte Inhalte dürfen von der oder dem Arbeitgeber:in angepasst werden, betreffend:

  • Arbeitsort (innerhalb des im Vertrag vorgesehenen Gebiets)
  • Arbeitszeit (wenn keine festen Zeiten vereinbart sind)
  • Zuweisung anderer Aufgaben (wenn keine konkrete Tätigkeitsbeschreibung festgelegt wurde)

Das Direktionsrecht darf nicht willkürlich ausgeübt werden und muss billigem Ermessen entsprechen.

 

Änderungskündigung

Will die oder der Arbeitgeber:in Änderungen durchsetzen, die über das Direktionsrecht hinausgehen, und verweigert die arbeitnehmende Person ihre Zustimmung, bleibt die Option der Änderungskündigung.
Die oder der Arbeitgeber:in kündigt den bestehenden Vertrag und bietet gleichzeitig einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen an. Arbeitnehmer:innen können dem neuen Vertrag zustimmen oder ablehnen.

Arbeitnehmer:innen können den neuen Vertrag auch unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung annehmen und eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 2 KSchG).

 

Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat keinen direkten Einfluss auf den individuellen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, jedoch wirkt er bei allgemeinen Änderungen mit, beispielsweise bei Arbeitszeiten, Pausen, Versetzungen, Umgruppierungen etc. Im Falle von Kündigungen und Änderungskündigungen muss er vorab von der oder dem Arbeitgeber:in angehört werden (§ 102 BetrVG).

 

Insolvenz der oder des Arbeitgeber:in

Auch im Falle einer Insolvenz können Vertragsänderungen nur mit Zustimmung beider Seiten bzw. über eine Änderungskündigung erfolgen. Allerdings gelten verkürzte Kündigungsfristen von maximal drei Monaten. Offene Löhne werden mit Insolvenzgeld für bis zu drei Monate von der Agentur für Arbeit abgesichert.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben. Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine außerordentliche Beendigung handelt, müssen bestimmte Fristen und Formalien eingehalten werden.

 

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung verlangt die Einhaltung einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Diese Frist beträgt meist vier Wochen (zum 15. oder Monatsende). Langjährige Arbeitnehmer:innen werden durch eine verlängerte Kündigungsfrist geschützt.

Kündigungsschutz: Nach sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden dürfen Arbeitnehmer:innen nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt).

Tipp: Falls Ihnen gekündigt wurde, haben Sie drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

 

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dabei dürfen sowohl Arbeitgeber:innen (beispielsweise bei Diebstahl im Betrieb, Tätlichkeiten oder Arbeitszeitbetrug) als auch Arbeitnehmer:innen (beispielsweise bei Verstößen gegen Arbeitsschutz, Mobbing oder Gehaltsrückstände) fristlos kündigen.

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Grund bekannt wurde (§ 626 BGB).

Tipp: Wer eine fristlose Kündigung erhält oder selbst aussprechen möchte, sollte unbedingt rechtlichen Rat einholen, da diese Form der Kündigung rechtlich besonders streng geprüft wird – zum Beispiel vom Arbeitsgericht im Fall einer Kündigungsschutzklage.

 

Aufhebungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag beenden Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich ohne Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Sie können den Beendigungszeitpunkt also flexibel festlegen. Hinweis: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge haben (s. unten).

 

Abfindung und Arbeitszeugnis

Bei der Abfindung handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der oder des Arbeitgeber:in als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a KSchG.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer:innen gemäß § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Empfehlenswert ist dabei ein qualifiziertes Zeugnis, da dieses, im Gegensatz zum einfachen Zeugnis, Angaben zu Leistung und Verhalten enthält und von den meisten neuen Arbeitgeber:innen vorausgesetzt wird.

Lesetipp: Erfahren Sie, welche Inhalte ein Arbeitszeugnis umfasst und wie Arbeitnehmer:innen typische Formulierungen deuten. 

 

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

In der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen. Sie tritt ein, wenn Arbeitnehmer:innen kündigen, ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen wird (z. B. wegen eines früheren Austrittswunschs oder eines Ortswechsels) oder das Verhalten von Arbeitnehmer:innen eine Kündigung provoziert hat (etwa bei einer Arbeitsverweigerung).

 

Häufige Fehler und damit verbundene Risiken bei Arbeitsverträgen

Ein unklar oder nachteilig formulierter Arbeitsvertrag kann für Arbeitnehmer:innen weitreichende Folgen haben. Typische Fehlerquellen sollten daher durch rechtliche Prüfung frühzeitig erkannt werden.

 

Unklare Formulierungen und fehlende Regelungen

Unklare oder schwammige Klauseln können häufig zu Streitigkeiten führen, da Verträge von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen unterschiedlich ausgelegt werden können. Beispielsweise:

ProblemBeispielRisiko für Arbeitnehmer:in
Unklare Tätigkeitsbeschreibung„Sie übernehmen alle anfallenden Arbeiten im Betrieb.“Unklar, welche Aufgaben konkret verlangt werden; Risiko, ungewollt Tätigkeiten zu übernehmen, die nicht zur Qualifikation passen.
Fehlende Angaben zur ArbeitszeitKeine Angabe zur Wochenarbeitszeit oder zu ÜberstundenUngewissheit über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit; Gefahr von Überlastung oder unbezahlten Überstunden.
Unpräzise Überstundenregelung„Notwendige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“Unklar, wie viele Überstunden geleistet werden müssen und ob sie vergütet werden.

 

Unzulässige Klauseln

Immer wieder enthalten Arbeitsverträge Klauseln, die rechtlich nicht wirksam sind. Dazu zählen beispielsweise folgende:

  • Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer:in darf nach Vertragsbeendigung nicht für ein konkurrierendes Unternehmen arbeiten. Dies ist nur zulässig, wenn die oder Arbeitgeber:in eine Entschädigung anbietet.
  • Geheimhaltungsklausel: Ein Verbot, über das Gehalt zu sprechen, ist unwirksam, da es gegen das Entgelttransparenzgesetz verstößt.
  • Widerrufsvorbehalte: Arbeitgeber:innen dürfen sich nicht das Recht vorbehalten Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld) nach Belieben zu ändern oder zu streichen.
 

Risiken bei befristeten Verträgen

Befristungen sind nur wirksam, wenn sie bestimmte Regelungen berücksichtigen:

  • Schriftform: Die Befristung muss immer vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein.
  • Sachgrundlose Befristung: Maximal 2 Jahre und maximal 3 Verlängerungen zulässig (§ 14 TzBfG). Wird die Grenze überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
  • Verdeckte Kettenbefristung: Bei häufigen, aufeinanderfolgenden Verträgen mit Befristung können diese Befristungen als rechtsmissbräuchlich angesehen und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet werden.
  • Keine Kündigung: Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf der Frist. Für Arbeitnehmer:innen besteht oft nur eingeschränkter Kündigungsschutz.
 

Fazit – Arbeitsvertrag vor dem Unterschreiben umfassend prüfen

Der Arbeitsvertrag ist mehr als eine Formalität. Präzise und vollständige Formulierungen schützen Sie vor Missverständnissen, rechtlichen Problemen und Benachteiligungen. Vor der Unterschrift sollten daher alle wichtigen Punkte klar und verständlich geregelt sein, insbesondere:

  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitszeiten und Pausen
  • Urlaubsanspruch
  • Regelung zu Überstunden
  • Vereinbarte Ausschlussfristen

Zudem sollten unwirksame oder benachteiligende Klauseln identifiziert und entfernt werden.

Damit schaffen Sie eine rechtliche und inhaltliche Grundlage für ein gesundes und vertrauensvolles Arbeitsverhältnis.

Unser Team an Rechtsexpert:innen unterstützt Sie gern bei der Durchsicht Ihres Arbeitsvertrags – Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf!