Das Niedersächsische Finanzministerium hat das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) per Erlass angewiesen, sämtliche Widersprüche von Beamt:innen gegen ihre Besoldung für die Jahre 2023 und 2024 ohne Einzelfallprüfung als unbegründet zurückzuweisen.
Das Finanzministerium geht davon aus, dass durch das Ende 2022 verabschiedete Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation und durch die Einführung des Familienergänzungszuschlages die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Ist die Auffassung des nds. Finanzministeriums zur amtsangemessenen Alimentation mit dem Verfassungsrecht vereinbar?
Wir teilen die Auffassung des Finanzministeriums nicht, insbesondere der Familienergänzungszuschlag ist verfassungsrechtlich in hohem Maße bedenklich. Dadurch, dass bei der Entscheidung darüber, ob Anspruch auf Familienergänzungszuschlag besteht, das Einkommen desweiteren unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt wird, wird ein wichtiger Besoldungsbestandteil wie eine Sozialleistung behandelt. Dies ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsanspruch nicht vereinbar.
Unsere Kanzlei ist sehr erfahren in besoldungsrechtlichen Klageverfahren. Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation aus dem Jahr 2015 wurde von unserer Kanzlei erstritten. Aktuell führen wir eine Reihe von Verfahren – u.a. in Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt, in denen wir für unsere Mandant:innen eine amtsangemessene Besoldung fordern.
Widerspruchsbescheid erhalten? Das sind Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Wenn Sie in den Jahren 2023 und 2024 Widerspruch gegen Ihre Besoldung eingelegt haben, werden Sie in den nächsten Wochen einen Widerspruchsbescheid erhalten. Ab Zugang des Bescheids läuft eine Klagefrist von einem Monat. Legen Sie keine Klage ein, gehen Ansprüche auf rückwirkende Zahlung einer höheren Besoldung verloren, wenn das Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt feststellen sollte, dass die Alimentation rechtswidrig zu niedrig war. Sie sollten daher handeln. Sie können selbst Klage einlegen, beim Verwaltungsgericht gibt es in der ersten Instanz keinen Anwaltszwang. Sie können selbstverständlich auch gerne uns mit Ihrer Vertretung beauftragen. Wenn Sie dies wünschen, melden Sie sich bitte sofort, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben.