Änderungen im Arbeitsrecht ab 2025: Mehr Flexibilität, weniger Bürokratie

1. Hintergrund: Bürokratieentlastungsgesetz IV

Zum 1. Januar 2025 tritt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft, das vor allem Unternehmen und Arbeitnehmer:innen durch den Abbau überflüssiger Verwaltungsvorgaben unterstützen soll. Ein Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung von arbeitsrechtlichen Prozessen, um den Aufwand bei Dokumentations- und Nachweispflichten zu reduzieren.

2. Neue Textform für Vertragsbedingungen

Eine wesentliche Neuerung betrifft das Nachweisgesetz. Ab 2025 dürfen Arbeitgeber:innen die wichtigsten Arbeitsvertragsbedingungen, etwa Arbeitszeit oder Vergütung, erstmals in Textform (z. B. per E-Mail) mitteilen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dokumente für den / die Arbeitnehmer:in leicht zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sind. Zudem muss der /die Arbeitgeber:in eine Bestätigung über den Erhalt einholen. Trotz dieser Lockerung bleibt die Pflicht zur umfassenden Dokumentation bestehen, sodass alle vertraglichen Bedingungen klar erfasst werden müssen. Ebenso bedürfen Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen zukünftig nur noch der Textform. Ausnahmen hiervon stellen Branchen eines Wirtschaftsbereichs oder Wirtschaftszweiges nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes dar (z. B. Baugewerbe, Gaststätten).

Es gibt zwei Situationen im Konkurrentenstreitverfahren: Entweder wurde der/die Konkurrent:in noch nicht ernannt, oder die Ernennung ist bereits erfolgt. Im ersten Fall muss die Ernennung bzw. die Übertragung des streitigen Dienstposten auf den / die ausgewählte Bewerber:in durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 123 VwGO vorläufig gestoppt werden. Ein zusätzlicher bzw. eine zusätzliche Klage (abhängig vom jeweiligen Landesrecht) gegen die Auswahlentscheidung muss insbesondere dann eingelegt werden, wenn die Mitteilung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (sogenannte Konkurrentenmitteilung) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

3. Schriftformerfordernis bei Befristungen

Nach wie vor sind Befristungsabreden schriftlich festzuhalten (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Damit bleiben befristete Arbeitsverträge, trotz der allgemeinen Erleichterung im Nachweisgesetz, an die herkömmliche Schriftform gebunden. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen weiterhin einer entsprechenden Unterschrift.

4. Änderungen im Mutterschutzgesetz

Für werdende und stillende Mütter vereinfacht sich die Gefährdungsbeurteilung. Ist klar definiert, dass bestimmte Tätigkeiten oder Bedingungen für schwangere Frauen generell ausgeschlossen sind, entfällt die individuelle Prüfung. Dadurch soll die Umsetzung im Betrieb praxisnäher werden, während der Gesundheitsschutz weiterhin gewährleistet bleibt.

5. Anträge auf Elternzeit und Teilzeit

Arbeitnehmer:innen haben ab dem 1. Mai 2025 die Möglichkeit Anträge auf Elternzeit oder Teilzeit in Textform zu stellen. Zugleich können Arbeitgeber:innen auf Anträge in gleicher Weise reagieren und bspw. Ablehnungen in Textform begründen. Das Gleiche gilt für Anträge auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit. Diese Maßnahme trägt dazu bei, Arbeitnehmer:innen den Umgang mit arbeitsrechtlichen Anträgen zu erleichtern . Gleichzeitig wird der Elternschutz ausgeweitet, indem bereits dann besonderer Kündigungsschutz besteht, wenn der / die Arbeitnehmer:in dem / der Arbeitgeber:in das Elternzeitbegehren per E-Mail mitteilt.

6. Arbeitszeugnisse in elektronischer Form

Ab 2025 dürfen Arbeitgeber:innen Arbeitszeugnisse – vorausgesetzt der / die Arbeitnehmer:in ist einverstanden – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausstellen. Die bisherige Schriftform bleibt als Alternative erhalten. Diese Neuerung erleichtert die Zeugniserteilung und beschleunigt den gesamten Prozess. Kündigungen und Aufhebungsverträge unterliegen allerdings weiterhin dem Schriftformerfordernis.

7. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. Minijobber:innen können dann bis zu 556 Euro monatlich verdienen, während die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro brutto steigt. Viele Arbeitnehmer:innen profitieren von diesen verbesserten Verdienstmöglichkeiten.

8. Erweiterte Homeoffice-Regelungen

Zudem werden die Voraussetzungen für Homeoffice weiter gelockert. Hierfür tritt das neue Telearbeitsgesetz in Kraft, welches die bisherigen Homeoffice- Regelungen ablöst. Arbeitsleistungen sind demzufolge dann als Telearbeit zu qualifizieren, wenn „ein / eine Arbeitnehmer:in diese regelmäßig, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in der eigenen Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Arbeitnehmer:innen sollen unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf flexible Arbeitsorte wie Cafés oder Parks beanspruchen können, um Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren. Bei Telearbeit im engeren Sinne ist der / die Arbeitnehmer:in nicht nur bei der konkreten Arbeitsleistung versichert, sondern auch auf dem Weg zum Ort der Telearbeit. Unter Telearbeit im engeren Sinnen versteht man das klassische Homeoffice, welches sowohl Haupt-, Nebenwohnsitz als auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder von dem / der Arbeitgeber:in angemietete Büroräume umfasst, wenn sie sich in der Nähe der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte befinden. Bei Telearbeit im weiteren Sinne ist hingegen nur die konkrete Arbeitsleistung versichert.

9. Weitere arbeitsrechtliche Änderungen:

  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes:
    Um Unternehmen auch weiterhin in wirtschaftlich schwierigen Lagen zu unterstützen, wurde die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.
  • Einkommensgrenze für Elterngeld:
    Die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro abgesenkt.
  • Arbeitnehmer:innenüberlassungsverträge:
    Ab dem 1. Januar 2025 können Verträge zwischen Verleiher:innen und Entleiher:innen von Arbeitnehmer:innen in Textform abgeschlossen werden.
  • Mindestvergütung für Auszubildende:
    Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende, deren Ausbildung 2025 begonnen hat, steigt ab diesem Jahr. Dementsprechend beträgt die Mindestvergütung fortan im 1. Ausbildungsjahr – 682,00 Euro, im 2. Ausbildungsjahr – 805,00 Euro, im 3. Ausbildungsjahr – 921,00 Euro und im 4. Ausbildungsjahr – 955,00 Euro.
 

Fazit: Fortschrittliche Weichenstellungen für 2025

Die zahlreichen Neuregelungen stellen einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung und Vereinfachung des Arbeitsrechts dar. Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen werden gleichermaßen entlastet, ohne dass wesentliche Schutzmechanismen verloren gehen.