Was Sie zu Abfindungen wissen sollten

Auch wenn das Gerücht sich immer noch hartnäckig hält, müssen wir mit einer Tatsache gleich aufräumen: Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung! Warum eine Abfindung bei einer Kündigung dennoch immer wieder ein Thema ist und gerade für Arbeitgeber gute Möglichkeiten liefert, wollen wir im Weiteren erörtern..

Abfindungen und Aufhebungsverträge

Um bei den Tatsachen zu bleiben: Selbst, wenn eine Kündigung gerechtfertigt ist, besteht für den Arbeitgeber immer ein Restrisiko. Sollte bei einer Prüfung, durch z.B. einen Widerspruch der Kündigung, die Begründung für die Kündigung als nicht ausreichend empfunden werden, muss bis zum Ende eines möglichen Prozesses der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden – was auch zu Lohnnachzahlungen führen kann.
Daher greifen Arbeitnehmer gerne einmal zu einem Aufhebungsvertrag. Dieser hat, speziell für den Arbeitgeber, ein paar Vorteile – auch wenn er oft mit einer Abfindung verbunden ist. Doch hier muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass wenn Zweifel bestehen, dass der Arbeitgeber überhaupt kündigen darf, eine höhere Abfindungsforderung folgen kann.
Eine Faustregel ist dabei: die Höhe der Abfindung liegt meist bei 1 ½ des Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr.

Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen möglich?

Nur unter sehr speziellen Umständen, kann bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Arbeitnehmer versuchen, eine Abfindung für sich beanspruchen. Dazu muss:

  • Der Arbeitnehmer muss mindestes sechs Monate beim Arbeitgeber angestellt sein und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter haben, die in Vollzeit arbeiten – sprich das Kündigungsschutzgesetz muss anwendbar sein.
  • Liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, wie z.B.. ein starker Rückgang der Arbeitslage, kann es auch zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen. Auch hier gibt es eine Chance, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung aushandeln kann.
  • In seltenen Fällen kann eine Abfindung auch gezahlt werden, damit eine vertragliche Absicherung vorhanden ist, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei aus Hannover gerne oder besuchen unsere Arbeitsrechtsseite für weitere Informationen.