Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur altersdiskriminierenden Besoldung

Wir vertreten eine Vielzahl von Beamten in Verfahren, in denen sie eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung geltend machen.

Der Entschädigungsanspruch ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Er muss gem. § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass diese Frist für Beamte mit Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Hennings und Mai am 08.09.2011 begonnen und mit Ablauf des 08.11.2011 geendet hat.

Dies war problematisch, da dieses Urteil Tarifbeschäftigte betraf und nicht Beamte. Die Verwaltungsgerichte haben die Frage, ob dieses Urteil auf Beamte übertragbar ist, unterschiedlich bewertet. Erst durch ein weiteres Urteil des EuGH vom 19.6.2014 (C-501/12) war geklärt, dass auch für Beamte eine Besoldung nach Altersstufen eine Diskriminierung darstellt.

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem von uns geführten Verfahren einen Vorlagebeschluss an den EuGH erlassen, um zu prüfen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Europarecht vereinbar ist.

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.02.2020 (C‑773/18 bis C‑775/18) entschieden, dass es den Effektivitätsgrundsatz verletzt, wenn der Beginn einer Ausschlussfrist von zwei Monaten für die Stellung eines Antrags auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung auf den Tag der Verkündung eines Urteils des Gerichtshofs festgesetzt wird, mit dem der diskriminierende Charakter einer ähnlichen Regelung festgestellt wurde, wenn die Gefahr besteht, dass die Betroffenen nicht innerhalb der Frist erkennen können, dass oder in welchem Umfang sie diskriminiert wurden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat Uneinigkeit über die Frage besteht, ob dieses Urteil auf die betreffende Maßnahme übertragbar ist.

Hieraus ergibt sich, dass ein Antrag auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung nicht deswegen abgelehnt werden darf, weil er nach dem 08.09.2011 gestellt wurde.

Sollten Sie noch Fragen haben, dann können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.