Jedem, der ein Fahrzeug fährt ohne die entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, kann vorgeworfen werden, gegen § 21 StVG „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu verstoßen. Dies kann allerdings auch geschehen, wenn man nur passiv involviert ist. In diesem Fall heißt das, dass man es duldet, dass ein anderer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt.
(Die Taten sind sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar)
Macht man sich zum ersten Mal wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ schuldig, muss man mindestens mit einer Geldstrafe rechnen. Sollte man zum wiederholten Male gefasst werden, erhöhen sich zunächst die Geldstrafen bis es schließlich auch zu Freiheitstrafen kommen kann. In Ausnahmefällen kann zusätzlich eine Fahrerlaubnissperre verhängt werden.
Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis und mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland müssen sich keine Gedanken machen. Anders verhält es sich mit einer ausländischen Nicht-EU-Erlaubnis. Diese verliert ohne eine Umschreibung nach sechs Monaten nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland ihre Gültigkeit.
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